vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.2001

Arbeitsgruppen und Beiziehung von Experten

§ 5

Der Beirat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Arbeitsgruppen einsetzen und zur Erfüllung seiner Aufgaben Experten beiziehen. Ihre Reisekosten sind gemäß § 4 Abs. 2 zu ersetzen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)