Ehrenamtliche Tätigkeit, Kostenersatz
§ 4
(1) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten nach Maßgabe der für Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Gebührenstufe 3 geltenden Vorschriften.
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