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§ 3 Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Funktionsperiode

§ 3.

(1) Der Beirat wird für zwei Jahre bestellt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ist ein Nachfolger für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann Mitglieder wegen schwerer Verletzung ihrer Pflichten als Mitglieder des Beirats, Verzichts oder längerfristiger Verhinderung abberufen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018

Gesetzesnummer

20001170

Dokumentnummer

NOR40202301

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