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Artikel 8 Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2000

Artikel 8

Anträge früherer tschechoslowakischer und tschechischer oder heutiger tschechischer Staatsbürger außerhalb des Abkommens

Dieses Abkommen berührt nicht die Möglichkeit früherer tschechoslowakischer und tschechischer oder heutiger tschechischer Staatsbürger, die nicht unter dieses Abkommen fallen, Anträge direkt an den Fonds zu richten.

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