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Artikel 12 Soziale Sicherheit – Durchführung (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Kapitel 3

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 12

Artikel 12

Zahlung von Renten

Für die Zahlung von Renten und anderen Geldleistungen ist Artikel 10 entsprechend anzuwenden.

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