vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Soziale Sicherheit – Durchführung (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

Artikel 11

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 8 vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)