Artikel 9
Einsatzkosten
(1) Der hilfeleistende Staat hat gegenüber dem hilfeersuchenden Staat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Hilfeleistung. Dies gilt auch für Kosten, die durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust der Ausrüstung entstehen. Der hilfeersuchende Staat trägt die Kosten der Hilfeleistungen durch natürliche und juristische Personen, die der hilfeleistende Staat auf Ersuchen hin lediglich vermittelt.
(2) Den Hilfsmannschaften und den einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden Staates wird während der Dauer des Einsatzes im hilfeersuchenden Staat auf dessen Kosten im Bedarfsfall logistische, einschließlich medizinischer Hilfe gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20001085
Dokumentnummer
NOR40015061
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