Artikel 8
Koordination und Gesamtleitung
(1) Die Koordination und Leitung der Rettungsarbeiten und Hilfe obliegt den Behörden des hilfeersuchenden Staates.
(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften des hilfeleistenden Staates werden ausschließlich an ihre Leiter gerichtet, welche die Art der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellen Kräften anordnen.
(3) Die Behörden des hilfeersuchenden Staates leisten den Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden Staates Schutz und Hilfe.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20001085
Dokumentnummer
NOR40098731
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