Artikel 7
Einsätze von Luftfahrzeugen
(1) Luftfahrzeuge können nicht nur für die schnelle Heranführung der Hilfsmannschaften nach Artikel 4 Absatz 2, sondern auch unmittelbar für Hilfeleistungen eingesetzt werden.
(2) Jede Vertragspartei gestattet, daß Luftfahrzeuge, die vom Gebiet der anderen Vertragspartei aus gemäß Absatz 1 eingesetzt werden, ihr Gebiet überfliegen und auch außerhalb von Flugplätzen mit Grenz- und Zollkontrolle und genehmigten Flugfeldern landen und starten können.
(3) Die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz ist der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei im voraus mit Angaben über Art des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Landeort und voraussichtliche Landezeit mitzuteilen.
(4) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, sind die luftfahrtrechtlichen Verkehrsvorschriften der Vertragsparteien und die beiderseitig vereinbarte Vorgangsweise für den Grenzüberflug anzuwenden. Der jeweilige Flugplan hat einen Hinweis auf diesen Vertrag zu enthalten.
Schlagworte
Grenzkontrolle
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20001085
Dokumentnummer
NOR40015059
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