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Artikel 7 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

Artikel 7

Einsätze von Luftfahrzeugen

(1) Luftfahrzeuge können nicht nur für die schnelle Heranführung der Hilfsmannschaften nach Artikel 4 Absatz 2, sondern auch unmittelbar für Hilfeleistungen eingesetzt werden.

(2) Jede Vertragspartei gestattet, daß Luftfahrzeuge, die vom Gebiet der anderen Vertragspartei aus gemäß Absatz 1 eingesetzt werden, ihr Gebiet überfliegen und auch außerhalb von Flugplätzen mit Grenz- und Zollkontrolle und genehmigten Flugfeldern landen und starten können.

(3) Die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz ist der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei im voraus mit Angaben über Art des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Landeort und voraussichtliche Landezeit mitzuteilen.

(4) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, sind die luftfahrtrechtlichen Verkehrsvorschriften der Vertragsparteien und die beiderseitig vereinbarte Vorgangsweise für den Grenzüberflug anzuwenden. Der jeweilige Flugplan hat einen Hinweis auf diesen Vertrag zu enthalten.

Schlagworte

Grenzkontrolle

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20001085

Dokumentnummer

NOR40015059

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