Verordnungsermächtigung
§ 7.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, soweit dies
- 1. zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist oder
- 2. nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Interesse der menschlichen oder tierischen Gesundheit geboten erscheint,
Ergänzungen zu und Abweichungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie andere Begleitmaßnahmen festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20001064
Dokumentnummer
NOR40016921
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