vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Tiermehl-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Strafbestimmungen

§ 8.

Wer verarbeitete tierische Proteine

  1. 1. entgegen § 3 verfüttert,
  2. 2. entgegen § 4 Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer ausführt,
  3. 3. entgegen § 4 Abs. 3 herstellt,
  4. 4. entgegen einer auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnung in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt, in Drittländer ausführt, herstellt, verfüttert oder verwendet,

    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € und im Falle der Z 2, 3 und 4 mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20001064

Dokumentnummer

NOR40019343

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)