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§ 7 KIT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7

(1) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet durch

  1. 1. Zeitablauf,
  2. 2. Enthebung durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport auf Antrag des Mitgliedes,
  3. 3. Enthebung durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport auf Ersuchen des (für das Mitglied) zuständigen Ressortleiters,
  4. 4. Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe durch ein inländisches oder ausländisches Gericht,
  5. 5. Beschluss der Kommission und Enthebung durch die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport wegen dreimaliger aufeinander folgender unentschuldigter Abwesenheit von deren Sitzungen oder wegen Verletzung des Gebotes der Vertraulichkeit (§ 12).

(2) Eine Enthebung von Mitgliedern der Kommission aus anderen als den in Abs. 1 angeführten Gründen, insbesondere wegen einer fachlichen Ansicht, ist unzulässig.

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