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§ 6 KIT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Bestellung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters

§ 6

Der Vorsitzende der Kommission und sein Stellvertreter werden von der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport auf vier Jahre bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

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