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§ 5 KIT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

II. Mitgliedschaft zur Kommission

Anzahl der Mitglieder, Bestellungsdauer und Bestellungsweise

§ 5

(1) Die Kommission besteht aus den beauftragten IT-Verantwortlichen der Bundesministerien, die von der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit de(r)m jeweils zuständigen Bundesminister(in) für die Dauer von vier Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Bestellung zum Mitglied der Kommission bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person.

(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission kann nur persönlich ausgeübt werden.

(4) Scheidet ein Mitglied der Kommission vorzeitig aus, so hat die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit de(r)m zuständigen Bundesminister(in) eine Person zum Mitglied der Kommission für den Rest der Bestellungsdauer der übrigen Mitglieder der Kommission zu bestellen.

(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes die Aufgaben des zu vertretenden Mitgliedes wahrzunehmen hat. Die für die Mitglieder geltenden Bestimmungen gelten während der Vertretungsdauer auch für die Ersatzmitglieder. Die Bestimmungen des § 12 (Vertraulichkeit) gelten auch außerhalb dieser Zeit.

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