§ 3
(1) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende unterstehen unmittelbar dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(2) Die Leiterinnen bzw. Leiter der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende müssen ein Studium der Studienrichtung Psychologie gemäß § 1 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990 sowie eine Zusatzausbildung als klinische Psychologin bzw. klinischer Psychologe gemäß dem Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, und eine Psychotherapieausbildung gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, abgeschlossen haben.
(3) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende können nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten in Abteilungen gegliedert werden.
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