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§ 2 Psychologische Studentenberatung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2000

§ 2

(1) Aufgaben und Ziele der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind insbesondere:

  1. 1. Studieninteressenten und Studierende zu unterstützen, damit sie bei der Studienwahl, bei einem Studienwechsel oder bei einem beabsichtigten Studienabbruch möglichst fundierte Entscheidungen treffen können;
  2. 2. Studierende zu unterstützen, die Anforderungen des Studiums im Leistungsbereich, im persönlichen und sozialen Bereich zu Bewältigen sowie in diesem Zusammenhang auftretende persönliche, arbeitsmäßige und psychische Probleme zu lösen;
  3. 3. die Förderung der Leistungsfähigkeit und Persönlichkeitsentwicklung

    von Studierenden mit psychologischen Mitteln;

  1. 4. die Vorbeugung von Studienproblemen.

(2) Die Aufgaben werden insbesondere durch folgende Maßnahmen umgesetzt:

  1. 1. psychologische Beratung, Diagnostik und Trainings;
  2. 2. psychologische Behandlung und Psychotherapie;
  3. 3. informative Beratung und präventive Maßnahmen;
  4. 4. Kooperation mit Bildungs- und Betreuungseinrichtungen;
  5. 5. wissenschaftliche Untersuchungen, Projekte und Veröffentlichungen in den angeführten Bereichen.

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