§ 1
(1) Die gemäß § 96 Abs. 1 des Universitätsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung BGBl. Nr. 536/1990 eingerichteten Psychologischen Beratungsstellen für Studierende in Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und Klagenfurt werden gemäß § 68a Abs. 1 StudFG weitergeführt.
(2) Die einzelnen Beratungsstellen führen die Bezeichnung „Psychologische Beratungsstelle für Studierende ...“ mit einem den jeweiligen Studienort kennzeichnenden Zusatz.
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