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Artikel 9 Nuklearinformationsabkommen Österreich - Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 9

Expertentreffen

Zur Durchführung dieses Abkommens sowie zur Behandlung anderer, beide Vertragsparteien interessierender Fragen führen die Vertragsparteien jährliche Expertentreffen zu gemeinsam abgesprochenen Schwerpunktthemen durch. Falls beide Vertragsparteien es für angezeigt erachten, können ergänzend Expertentagungen durchgeführt werden.

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