vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Nuklearinformationsabkommen Österreich - Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 8

Strahlenfrühwarnsysteme

Die Vertragsparteien beabsichtigen, ein System zum Austausch der Daten ihrer Strahlenfrühwarnsysteme einzurichten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)