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Artikel 10 Nuklearinformationsabkommen Österreich - Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 10

Koordinatoren

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird von jeder Vertragspartei ein Koordinator bestimmt und der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege mitgeteilt.

(2) Die Koordinatoren tragen insbesondere Sorge für

  1. a) den Austausch aller Unterlagen und Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 5 und 7 zu übermitteln sind, soweit in Einzelfällen nicht ein besonderer Informationsweg in Betracht kommt;
  2. b) die Durchführung der Expertentreffen bzw. Expertentagungen gemäß Artikel 9.

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