Artikel 10
Koordinatoren
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird von jeder Vertragspartei ein Koordinator bestimmt und der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege mitgeteilt.
(2) Die Koordinatoren tragen insbesondere Sorge für
- a) den Austausch aller Unterlagen und Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 5 und 7 zu übermitteln sind, soweit in Einzelfällen nicht ein besonderer Informationsweg in Betracht kommt;
- b) die Durchführung der Expertentreffen bzw. Expertentagungen gemäß Artikel 9.
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