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Artikel 11 Nuklearinformationsabkommen Österreich - Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 11

Vertraulichkeit der Informationen

(1) Der Inhalt der übermittelten Informationen kann ohne Einschränkung genutzt werden, es sei denn, er werde von einer Seite als vertraulich erklärt.

(2) Die Weitergabe von vertraulichen Informationen darf nur in gegenseitigem Einverständnis erfolgen.

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