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Artikel 7 Nuklearinformationsabkommen Österreich - Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 7

Programm der Messungen

Jede Vertragspartei führt auf ihrem Hoheitsgebiet ein Programm zur Messung der ionisierenden Strahlung und der Radionuklide in der Umwelt durch. Die Meßergebnisse werden der anderen Vertragspartei einmal jährlich übermittelt.

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