Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Vorkommnisse im Sinne dieses Abkommens sind:
- a) Ereignisse, die mit den in Absatz 2 genannten Anlagen oder Tätigkeiten zusammenhängen, in deren Folge es zu einer Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt kommt oder kommen kann;
- b) die Registrierung abnormaler Radioaktivitätswerte auf dem Hoheitsgebiet oder außerhalb des Hoheitsgebietes einer Vertragspartei, die für die Gesundheit der Bevölkerung einer Vertragspartei schädliche Folgen haben könnten;
- c) Ereignisse, die Auswirkungen auf die Sicherheit von Anlagen oder Tätigkeiten gemäß Absatz 2 haben können, sofern die Öffentlichkeit von zuständigen Organen der Vertragspartei, auf deren Gebiet sie eintreten, informiert wird.
(2) Anlagen oder Tätigkeiten im Sinne des Abkommens sind:
- a) Kernreaktoren,
- b) Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes,
- c) Anlagen zur Behandlung und Beseitigung radioaktiver Abfälle,
- d) die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen,
- e) die Herstellung, Verwendung und Lagerung, Endlagerung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche und Forschungszwecke,
- f) die Verwendung von Radioisotopen zur Erzeugung elektrischer Energie in Weltraumanlagen.
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