vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Nuklearinformationsabkommen Österreich - Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 2

Erstinformationen

(1) Bei Eintritt eines Vorkommnisses hat die Vertragspartei, auf deren Gebiet das Vorkommnis eingetreten ist, sobald als möglich folgende Informationen zu übermitteln:

(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei wird die andere Vertragspartei nach Möglichkeit Informationen von dritter Seite erläutern, die sich tatsächlich oder vermeintlich auf Vorkommnisse, Anlagen oder Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 beziehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)