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§ 16 BBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

§ 16

Der Budgetantrag ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis 5. März des dem Planungsjahr vorangehenden Jahres vorzulegen. Gleichzeitig ist dem Universitätenkuratorium eine Abschrift zu übermitteln.

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