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§ 15 BBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

§ 15

(1) Dem Budgetantrag der Universität sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. 1. Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben nach Voranschlagsansätzen und Voranschlagsposten unter gesonderter Ausweisung der Einnahmen und Ausgaben der zweckgebundenen Gebarung;
  2. 2. an Universitäten mit medizinischen Fakultäten der Budgetantrag des Fakultätskollegiums der Medizinischen Fakultät gemäß § 17 Abs. 3 UOG 1993;
  3. 3. an der Akademie der bildenden Künste Wien der Budgetantrag der Gemäldegalerie gemäß § 18 Abs. 3 KUOG;
  4. 4. Projektbeschreibungen;
  5. 5. Prioritätenreihung der Projekte;
  6. 6. durchgeführte Bedarfsberechnungen bzw. Ausgabenschätzungen gemäß § 11 Abs. 2;
  7. 7. Antrag zum Stellenplan;
  8. 8. Antrag zum Fahrzeugplan.

(2) Projektbeschreibungen dienen der Begründung eines Projektes. Für sämtliche Projekte sind die Ressourcen einschließlich der Planstellen darzustellen, bei allen Ausbau- und Investitionsprojekten, Rückbau- und Desinvestitionsprojekten sind dem Budgetantrag Realisierungs- und Budgetpläne anzuschließen. In den Realisierungsplänen ist die Verwirklichung des Bedarfs und der Einsparungen an Ressourcen auf die Kalenderjahre aufzuteilen. In den Budgetplänen sind die in den Realisierungsplänen dargestellten Ressourcen ebenfalls nach Kalenderjahren getrennt und unter Berücksichtigung der einzelnen Voranschlagsansätze betragsmäßig darzustellen.

(3) Der Antrag zum Stellenplan ist analog dem Budgetantrag in einen laufenden Teil und in einen variablen Teil zu gliedern.

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