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§ 14 BBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

3. Abschnitt

BUDGETANTRAGSVERFAHREN

§ 14

Der Budgetantrag gliedert sich in Ausgaben für Personal, Anlagen und Aufwendungen sowie in erfolgs- und bestandswirksame Einnahmen (Voranschlagsansätze). Für die inhaltliche Abgrenzung der einzelnen Voranschlagsansätze untereinander gelten die Bestimmungen des Bundeshaushaltsrechts.

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