§ 13
(1) Der Minderbedarf umfasst sämtliche einzusparenden Ressourcen, die nicht unter den Begriff eines Projektes nach § 10 fallen.
(2) Freiwerdende Ressourcen auf Grund eines Minderbedarfs können zur Abdeckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs verwendet werden und müssen in diesem Falle nicht im Budgetantrag ausgewiesen werden.
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