vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 BBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

§ 13

(1) Der Minderbedarf umfasst sämtliche einzusparenden Ressourcen, die nicht unter den Begriff eines Projektes nach § 10 fallen.

(2) Freiwerdende Ressourcen auf Grund eines Minderbedarfs können zur Abdeckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs verwendet werden und müssen in diesem Falle nicht im Budgetantrag ausgewiesen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)