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§ 11 BBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2000

§ 11

(1) Das oberste Kollegialorgan hat im Budgetantrag jedes Projekt gesondert auszuweisen sowie eine Prioritätenreihung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Prioritätenliste sind nur jene Projekte zu reihen, die nicht bereits in Form eines Projektes in Realisierung oder eines Projektes auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung Bestandteil der Entwicklungsplanung der Bundesministerin oder des Bundesministers sind.

(2) Wird ein Projekt im Budgetantrag ausgewiesen, für das keine Bedarfsberechnung möglich ist, hat der Budgetantrag jedenfalls eine Ausgabenschätzung zu enthalten, die insbesondere alle finanziellen Folgewirkungen umfasst.

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