1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht. 2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 3. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).
Artikel 6
Unterrichtung der Person
Wird eine Person, nach der zum Zwecke der Auslieferung gefahndet wird, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Haft genommen, so unterrichtet die zuständige Behörde nach ihrem innerstaatlichen Recht diese Person über das gegen sie gerichtete Ersuchen sowie über die ihr gebotene Möglichkeit, ihrer Übergabe an den ersuchenden Staat im vereinfachten Verfahren zuzustimmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
20000945
Dokumentnummer
NOR40012173
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