1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht. 2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 3. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär des Rates notifiziert die Hinterlegung dieser Urkunden allen Mitgliedstaaten.
(2) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch den Mitgliedstaat, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß dieses Übereinkommen für ihn gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Erklärung anwendbar wird.
(4) Jede nach Artikel 9 abgegebene Erklärung wird 30 Tage nach ihrer Hinterlegung, frühestens jedoch am Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens oder seiner Anwendung gegenüber dem betroffenen Mitgliedstaat, wirksam.
(5) Dieses Übereinkommen gilt nur für Ersuchen, die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens oder der Anwendung zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Staat vorgelegt werden.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
20000945
Dokumentnummer
NOR40012183
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