1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht. 2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 3. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).
Artikel 10
Mitteilung der Auslieferungsentscheidung
(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erfolgen die Mitteilung über die nach dem vereinfachten Verfahren getroffene Auslieferungsentscheidung sowie die Übermittlung von Informationen betreffend dieses vereinfachte Verfahren unmittelbar zwischen der zuständigen Behörde des ersuchten Staates und der Behörde des Staates, der um vorläufige Verhaftung ersucht hat.
(2) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt spätestens 20 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Person zugestimmt hat.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
20000945
Dokumentnummer
NOR40012177
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