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Artikel 6 Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1950

Artikel 6

Nach Inkrafttreten der im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthaltenen Abänderungen wird die französische Regierung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen das Original des Abkommens zusammen mit den verschiedenen Urkunden hinterlegen, die sie auf Grund der von ihr ausgeübten Funktionen in Verwahrung hatte.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

20000873

Dokumentnummer

NOR40011135

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