Artikel 7
In Übereinstimmung mit Artikel 102 Abs. 1 der Satzung der Vereinten Nationen und den von der Generalversammlung demzufolge angenommenen Bestimmungen ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen ermächtigt, die Registrierung des vorliegenden Protokolls sowie der durch das vorliegende Protokoll am Abkommen durchgeführten Abänderungen an den entsprechenden Daten ihres Inkrafttretens durchzuführen und das Protokoll und das abgeänderte Abkommen sobald als möglich nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
20000873
Dokumentnummer
NOR40011136
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