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Artikel 8 Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1950

Artikel 8

Das vorliegende Protokoll, dessen chinesische, englische, französische, spanische und russische Texte in gleicher Weise authentisch sind, wird in den Archiven des Sekretariates der Vereinten Nationen hinterlegt werden. Da das in Übereinstimmung mit dem Anhang abzuändernde Abkommen nur in französischer Sprache abgefaßt ist, gilt der französische Text des Anhanges als authentisch und die chinesischen, englischen, russischen und spanischen Texte sind Übersetzungen.

Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls einschließlich des Anhanges wird vom Generalsekretär jedem der Vertragspartner des Abkommens vom 4. Mai 1910, betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen, sowie allen Mitgliedern der Vereinten Nationen übermittelt werden.

Zu Urkunde dessen haben die Unterzeichneten, hiezu von ihren Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Protokoll an dem Tage, der neben ihrer Unterschrift aufscheint, unterzeichnet.

Geschehen in Lake Success, New York, am vierten Mai eintausendneunhundertneunundvierzig.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

20000873

Dokumentnummer

NOR40011137

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