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§ 4 Verordnung - BMF-BGBl II 2000/279

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2000

§ 4.

Der in Euro selbst berechnete Abgabenbetrag oder die Summe der selbst berechneten Abgabenbeträge ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20000871

Dokumentnummer

NOR40011090

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