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§ 3 Verordnung - BMF-BGBl II 2000/279

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2000

§ 3.

Bei der Anrechnung der zeitabhängigen Maut nach dem BStFG 1996 auf die in Euro selbst berechnete Straßenbenützungsabgabe sind die entsprechenden Mautbeträge ebenfalls in Euro umzurechnen und auf drei Dezimalstellen auf- und abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20000871

Dokumentnummer

NOR40011089

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