§ 4.
Der in Euro selbst berechnete Abgabenbetrag oder die Summe der selbst berechneten Abgabenbeträge ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
20000871
Dokumentnummer
NOR40011090
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