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§ 7 Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.2000

§ 7.

(1) Der Geberversammlung gehören an:

  1. 1. jeweils ein Vertreter einer Körperschaft, die Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 geleistet hat, sofern diese einen entsenden, und
  2. 2. der Fondsvertreter als Vorsitzender der Geberversammlung, wobei diesem kein Stimmrecht zukommt.

(2) Vorbehaltlich der auf die Donaukommission anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen tagt die Geberversammlung einmal im Jahr am Sitz der Donaukommission. In der Geschäftsordnung des Fonds kann die Möglichkeit des Abhaltens von Sondersitzungen vorgesehen werden.

(3) Die Geberversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, die mindestens die Hälfte aller geleisteten Zuwendungen an den Fonds vertritt, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Sollte dieses Anwesenheitsquorum nicht erfüllt werden, kann der Vorsitzende binnen einem Monat nochmals eine Sitzung einberufen, für die dann kein Anwesenheitsquorum gilt.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000827

Dokumentnummer

NOR40010225

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