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§ 6 Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.2000

§ 6.

Die Geberversammlung ist das oberste Organ des Fonds. Sie wird vom Vorsitzenden (§ 7 Abs. 1 Z 2) einberufen. Der Geberversammlung obliegen insbesondere:

  1. 1. die Erlassung einer Geschäftsordnung für den Fonds;
  2. 2. die Aufsicht über die Abwicklung des Projekts gemäß § 1 Abs. 1 und der finanziellen Mittel gemäß § 2 Abs. 1;
  3. 3. die Genehmigung eines jährlichen Budgets des Fonds;
  4. 4. die Erlassung der Richtlinien des Fonds über die Verwendung der Beiträge;
  5. 5. die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;
  6. 6. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und
  7. 7. die Entlastung des Fondsvertreters.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000827

Dokumentnummer

NOR40010224

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