§ 6.
Die Geberversammlung ist das oberste Organ des Fonds. Sie wird vom Vorsitzenden (§ 7 Abs. 1 Z 2) einberufen. Der Geberversammlung obliegen insbesondere:
- 1. die Erlassung einer Geschäftsordnung für den Fonds;
- 2. die Aufsicht über die Abwicklung des Projekts gemäß § 1 Abs. 1 und der finanziellen Mittel gemäß § 2 Abs. 1;
- 3. die Genehmigung eines jährlichen Budgets des Fonds;
- 4. die Erlassung der Richtlinien des Fonds über die Verwendung der Beiträge;
- 5. die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;
- 6. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und
- 7. die Entlastung des Fondsvertreters.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
20000827
Dokumentnummer
NOR40010224
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