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§ 1 AEV Abluftreinigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

§ 1.

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. 1. Abluft: Bei einem technischen oder chemischen Prozess (ausgenommen einem Verbrennungsprozess) entstehendes, feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltendes Gas oder bei der Entlüftung von Räumen oder technischen Anlagen anfallende, feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthaltende Luft.
  2. 2. Verbrennung: Schnell ablaufende chemische Vereinigung von Stoffen mit Sauerstoff (Oxidation) unter Entwicklung von hoher Temperatur und Licht.
  3. 3. Verbrennungsgas: Bei einem Verbrennungsprozess entstehendes Gas, das feste, flüssige oder dampfförmige Bestandteile enthalten kann.
  4. 4. Luft: Die Erde umhüllendes Gasgemisch (Atmosphäre).
  5. 5. Abluftreinigung: Physikalische, physikalisch-chemische, chemische oder biologische Verfahren oder Kombination derartiger Verfahren zur Entfernung von Verunreinigungen aus Abluft, bei deren Einsatz Abwasser anfällt.
  6. 6. Wässriges Kondensat: Wasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 25 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996.
  7. 7. Brennstoffwärmeleistung: jene einer Anlage mittels dem Brennstoff stündlich zugeführte durchschnittliche, auf den unteren Heizwert bezogene Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit den heißen Abgasen zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben. (§ 3 Z 10 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K, BGBl. I Nr. 127/2013)
  8. 8. Großfeuerungsanlage: Verbrennungsanlage, die in den Anwendungsbereich laut Anhang F der AEV Verbrennungsgas, BGBl. II Nr. 271/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021, fällt.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus der Reinigung von Abluft und des dabei anfallenden wässrigen Kondensates;
  2. 2. Abwasser aus der Reinigung eines Gemisches von Verbrennungsgas und Abluft, wenn dieses Gemisch in seiner Beschaffenheit mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht, einschließlich des dabei anfallenden wässrigen Kondensates;
  3. 3. wässrigen Kondensaten aus Verbrennungsanlagen mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas (Brennwertfeuerungsanlagen, Brennwertgeräte);
  4. 4. wässrigen Kondensaten aus der Verdichtung von Luft in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser und wässrigen Kondensaten aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
  2. 2. Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas ausgenommen solchem gemäß Abs. 2 Z 2 (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV);
  3. 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
  4. 4. Abwasser aus der Reinigung von Abluft und des dabei anfallenden wässrigen Kondensates aus der Chemischreinigung von Textilien, Teppichen sowie Pelz-, Leder- oder Fellwaren (§ 4 Abs. 2 Z 4.5 AAEV);
  5. 5. Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten eines Herkunftsbereiches gemäß § 4 Abs. 2 AAEV, wenn der Geltungsbereich der maßgeblichen Abwasseremissionsverordnung sich auch auf die Einleitung des Abwassers aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten jenes Herkunftsbereiches erstreckt;
  6. 6. häuslichem Abwasser;
  7. 7. wässrigen Kondensaten aus der Verbrennungsgaslinie einer Großfeuerungsanlage.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen zur Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Einsatz von trockenen Abluftreinigungsverfahren, soweit dies auf Grund der Abluftinhaltsstoffe und der Anforderungen an die Beschaffenheit der gereinigten Abluft möglich ist;
  2. 2. bei Einsatz nasser Abluftreinigungsverfahren Anwendung von der nassen Reinigungsstufe vorgeschalteten trockenen Abluftreinigungsverfahren zum Rückhalt fester Abluftinhaltsstoffe;
  3. 3. weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers und der eingesetzten Waschchemikalien in der Abluftwäsche; Verwendung von niedrigbelasteten Abwässern anderer Herkunftsbereiche (zB Kühlwasser, gereinigtes Prozessabwasser) als Rohwasser für die Abluftwäsche; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Grundwasser (ausgenommen Uferfiltrat aus der unmittelbaren Nähe eines Fließgewässers) und von Wasser aus Trinkwassersystemen als Rohwasser für die Abluftwäsche;
  4. 4. Einsatz von Abluftreinigungssystemen mit zwei oder mehreren Waschkreisläufen, wenn die zu reinigende Abluft oder ein eingesetztes Reinigungsmedium gefährliche Stoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, enthält, die nicht ins Abwasser gelangen sollen;
  5. 5. Einsatz biologisch arbeitender Abluft- und Abwasserreinigungsverfahren, wenn die zu entfernenden Inhaltsstoffe der Abluft und/oder des Abwassers einem biologischen Abbau zugänglich sind;
  6. 6. Beachtung der ökotoxikologischen Eigenschaften der in der Abluft- und Abwasserreinigung eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen mit niedrigem ökotoxikologischem Gefährdungspotential und guter biologischer Abbaubarkeit;
  7. 7. bevorzugter Einsatz solcher Abluft- und Abwasserreinigungsverfahren, die verwertungsfähige Reststoffe liefern;
  8. 8. Einsatz von Maßnahmen zum Ausgleich von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
  9. 9. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer (zB Sedimentation, Neutralisation, Strippung, Fällung/Flockung, Oxidation/Reduktion) oder biologischer Abwasserreinigungsverfahren sowie deren Kombination beim Direkt- und Indirekteinleiter;
  10. 10. vom Abwasser getrennte Entsorgung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände, die nicht wieder verwertet werden können, als Abfall;
  11. 11. Einsatz von wärme- und säurebeständigen Werkstoffen für Verbrennungsgas- und Kondensatableitungen sowie für Wärmetauscher bei Brennwertfeuerungsanlagen.

Schlagworte

Pelzware, Lederware, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Abluftreinigungsverfahren, Abluftreinigung, Arbeitsstoff, Direkteinleiter, Verbrennungsgasableitung, Abluftverfahren, Abwassermengenspitze

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20000786

Dokumentnummer

NOR40237896

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