Unfälle und gefährliche Vorfälle sowie gefährliche Ereignisse im Schaubergwerk
§ 4.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. II Nr. 208/2022)
(2) An Orten, wo sich ein tödlicher oder schwerer Unfall ereignet hat, darf vor der behördlichen Unfallerhebung nichts geändert werden. Hievon darf, soweit als nötig, abgegangen werden, wenn es die Bergungs- oder Rettungsarbeiten oder Rücksichten auf die Aufrechterhaltung oder Sicherheit des Betriebes erfordern. In den genannten Fällen ist ein Plan über die Lage zur Zeit des Unfalles anzufertigen und bei der späteren Erhebung dem Vertreter der Behörde vorzulegen.
Schlagworte
Bergungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20000777
Dokumentnummer
NOR40244626
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