Sicherheitsmaßnahmen in Schaubergwerken oder Fremdenbefahrungen
§ 3
(1) Die inAnlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen betreffend
- 1. Standfestigkeit und Erhaltung der Grubenbaue,
- 2. Zugänglichkeit und Fluchtwege,
- 3. Wetterführung,
- 4. Wasserhaltung,
- 5. Befahrung,
- 6. Beleuchtung,
- 7. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel,
- 8. vorbeugender Brandschutz,
- 9. Erste-Hilfe-Leistung, Hilfeleistung in Notfällen,
- 10. Betriebsfahrzeuge, maschinelle Einrichtungen,
- 11. sanitäre Einrichtungen,
- 12. personelle Voraussetzungen,
- 13. organisatorische Belange,
- 14. Beeinträchtigungen und
- 15. gefährliche Ereignisse
sind bei der Einrichtung bzw. beim Betrieb von Schaubergwerken oder Fremdenbefahrungen vorzunehmen.
(2) Der gemäß § 2 Abs. 3 des Mineralrohstoffgesetzes in Verbindung mit dessen § 113 vorzulegende Schaubergwerks-Betriebsplan ist gemäß der Anlage zu gliedern und inhaltlich so zu gestalten, dass eine Überprüfung der Einhaltung der in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen möglich ist.
(3) Ansuchen gemäß § 189 des Mineralrohstoffgesetzes auf Bewilligung einer Fremdenbefahrung haben der Anlage entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten. Handelt es sich um obertägige Fremdenbefahrungen, sind die in Anlage angeführten Sicherheitsmaßnahmen nur soweit bekannt zu geben und vorzunehmen, als es der Natur der Fremdendenbefahrung entspricht.
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