Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. ein Bergwerk, die Gesamtheit aller über- und untertägigen Bergbauanlagen und Bergbauzwecken dienenden Einrichtungen (Bergbauzugehör),
- 2. ein Schaubergwerk, ein für Zwecke der Besichtigung im Rahmen eines organisierten Besucherverkehrs bestimmtes stillgelegtes Bergwerk, in dem die Aufsuchung oder Gewinnung von mineralischen Rohstoffen untertägig betrieben wurde,
- 3. ein Grubenbau, ein planmäßig hergestellter bergmännischer Hohlraum unter Tage, also Einbaue wie Stollen und Schächte, Strecken sowie Abbaue usw.,
- 4. Stilllegung, die Einstellung der Tätigkeiten des Bergbaubetriebes oder eines Bergbaus;
- 5. Fremdenbefahrungen, Besichtigungen zu Vergnügungszwecken von Orten, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes genannten Art ausgeübt werden, sowie des Bergbaugeländes.
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