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Artikel 1 ADR - Einstufung wassergefährdender Stoffe sowie Lösungen u. Gemische

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2000

Artikel 1

Die Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können (BGBl. III Nr. 14/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 173/1999) wurde von Dänemark am 1. März 2000 unterzeichnet.

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