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Art. 1 § 1 ÖIAG-G 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Artikel I

Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖBAG Umwandlung, Firma, Gegenstand, Grundkapital

§ 1.

(1) Die Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB) wird gemäß §§ 245 ff des Aktiengesetzes (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, in eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien umgewandelt. Die Umwandlung ist in einer nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. Im Beschluss sind die Firma in Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG) zu ändern, die erforderlichen Gesellschaftsvertragsänderungen festzusetzen und der erste Aufsichtsrat nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 zu wählen. Der Umwandlung ist eine Zwischenbilanz der ÖBIB zum 30. Juni 2018 zugrunde zu legen. § 247 AktG und § 248 Abs. 1 letzter Satz AktG sind auf die Umwandlung nicht anwendbar.

(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind

  1. a) das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖBAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften),
  2. b) der Erwerb von Anteilsrechten gemäß § 7 Abs. 3, 4 und 5,
  3. c) Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich gemäß § 7 Abs. 5,
  4. d) das Beteiligungsmanagement von nicht im Eigentum der ÖBAG stehenden Unternehmen gemäß § 7a (externes Beteiligungsmanagement),
  5. e) die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement) nach Maßgabe eines Auftrags der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 1.

(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 1 Z 6, BGBl. I Nr. 96/2018)

(3) Das Grundkapital beträgt 363 365 000 Euro und ist in 5 000 Stückaktien geteilt. Sämtliche Anteile stehen im Eigentum des Bundes.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 96/2018)

Schlagworte

Ruhegenuss, Bundesbeteiligung

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40210464

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