Hauptversammlung
§ 2.
Die Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung werden durch den Bundesminister für Finanzen ausgeübt. Soweit ein Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung eine Angelegenheit eines Beteiligungsunternehmens betrifft, die der behördlichen Regulierung oder Aufsicht des Bundesministers für Finanzen unterliegt, obliegt die Ausübung der Eigentümerrechte des Bundes dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022
Gesetzesnummer
20000660
Dokumentnummer
NOR40244892
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)