Artikel 6
Artikel 6. Zur Förderung des internationalen Güterverkehrs ist die Fahrgeschwindigkeit und die Regelmäßigkeit des Verkehrs um so vorteilhafter zu gestalten, je wichtiger die Verkehrslinien sind.
Die Staaten werden alle technischen Maßnahmen fördern, die dazu bestimmt sind, auf besonders wichtigen internationalen Verkehrswegen einen ihrer Bedeutung entsprechenden Betrieb zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20000527
Dokumentnummer
NOR40006610
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