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Artikel 7 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 7

Artikel 7. Wenn der internationale Verkehr auf einer bestimmten Strecke vorübergehend unterbrochen oder beschränkt sein sollte, werden sich die Betriebsverwaltungen bemühen, soweit ihnen die Abhilfe obliegt, so rasch wie möglich einen regelmäßigen Betrieb herzustellen und bis dahin den Verkehr über einen anderen Weg zu leiten, und zwar im Bedarfsfalle unter Mithilfe der Verwaltungen anderer Staaten, die in der Lage sind, ihre Strecken zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006611

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